Novellierung des Energieabgabenvergütungsgesetzes

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Die Novellierung des Energieabgabenvergütungsgesetzes (ENAV) wurde mit 07.04.2022 nun auch vom Bundesrat beschlossen. Durch diese Novellierung sollen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Vorausvergütung von Energieabgaben vereinfacht und die Liquidität der anspruchsberechtigten Betriebe besser abgesichert werden. Zusätzlich bringt die Novellierung eine Klarstellung und Präzisierung für die Bedingungen der Vorausvergütungen.

 

Wesentlich ist dabei ..

  • Die Antragstellung auf die 5%ige Vorausvergütung ist nunmehr nicht wie bisher erst nach 6 Monaten möglich. Der Antrag auf Vorausvergütung darf durch die Novellierung frühestens gemeinsam mit dem Antrag auf ENAV des vorangegangenen Jahres eingebracht werden. Die Vorausvergütung wird dann wie bisher bei der Endabrechnung abgezogen.

 

  • Interimistisch wird die Vorausvergütung für gewisse Wirtschaftsjahre von 5% auf 25% erhöht: Es handelt sich dabei um Anträge für die Kalenderjahre 2022 und 2023, bzw. bei abweichenden Wirtschaftsjahren, jene die in 2022 oder 2023 beginnen oder enden.

 

  • Erstmalig anwendbar ist diese neue Regelung für das Kalenderjahr 2022 und abweichende Wirtschaftsjahre die in 2022 beginnen oder enden.

 

  • Abseits der Änderungen bei der ENAV besteht die Möglichkeit, die Einkommensteuer-/ Körperschaftsteuervorauszahlungen aufgrund der aktuell stark steigenden Energiepreise herabzusetzen.
Novellierung des Energieabgabenvergütungsgesetzes