Ökosoziales Steuerreformgesetz beschlossen

Der Nationalrat hat nun das Ökosoziale Steuerreformgesetz beschlossen. Hier die wichtigsten Informationen zur neuen Reform:
Einkommensteuer:
- Einführung der Möglichkeit zur Gewährung einer Gewinnbeteiligung an Arbeitnehmer. Bis zu EUR 3.000 pro Kalenderjahr sind unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei.
- Erhöhung der Stufen des Gewinnfreibetrages. Erhöhung des Grundfreibetrages von EUR 3.900 auf EUR 4.500
- Einführung eines Investitionsfreibetrages.
- Ansatz von 10% Betriebsausgabe der Anschaffungskosten eines abnutzbaren Gegenstand des Anlagevermögens.
- Erhöhung auf 15% bei Investitionen in Anlagevermögen aus dem Bereich Ökologisierung
- Maximale Anschaffungskosten MEUR 1
- Die Absetzung für Abnutzung wird von dem investitionsfreibetrag nicht berührt
- Nur für Wirtschaftsgüter in inländischen Betriebsstätten mit mehr als 4 Jahren Nutzungsdauer
- Gewisse Wirtschaftsgüter sind explizit ausgenommen (gewisse KFZ etc.)
- Nur Geltendmachung im Jahr der Anschaffung
- Einführung eines separaten Besteuerungstatbestandes für Kryptowährungen
- Erhöhung der GWG-Grenze von EUR 800 auf EUR 1000 für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2022 beginnen
Körperschaftsteuer:
- Senkung der Körperschaftsteuer für 2023 auf 24% und für Kalenderjahre ab 2024 auf 23%
Klimabonusgesetz:
- Einführung eines Gesetzes für einen regional differenzierten Klimabonus
- Anspruch für natürliche Personen mit mehr als 183 Tagen Aufenthalt im Inland
- Erstmalige Auszahlung in 2022
- Zusammensetzung des Bonuses aus einem Sockelbetrag mit EUR 100 und einem Regionalausgleich
- Der Regionalausgleich beträgt zwischen 0 und 100% Prozent des Sockelbetrages. Der Prozentsatz hängt von der Kategorie des Hauptwohnsitzes ab
- Die Kategorisierung des Hauptwohnsitzes wiederum hängt davon ab, wie die jeweilige Person an den öffentlichen Verkehr angebunden ist.
- Der Klimabonus gilt nicht als eigenes Einkommen
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