Ökosoziales Steuerreformgesetz beschlossen

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Der Nationalrat hat nun das Ökosoziale Steuerreformgesetz beschlossen. Hier die wichtigsten Informationen zur neuen Reform:

Einkommensteuer:

  • Einführung der Möglichkeit zur Gewährung einer Gewinnbeteiligung an Arbeitnehmer. Bis zu EUR 3.000 pro Kalenderjahr sind unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei.
  • Erhöhung der Stufen des Gewinnfreibetrages. Erhöhung des Grundfreibetrages von EUR 3.900 auf EUR 4.500
  • Einführung eines Investitionsfreibetrages.
    • Ansatz von 10% Betriebsausgabe der Anschaffungskosten eines abnutzbaren Gegenstand des Anlagevermögens.
    • Erhöhung auf 15% bei Investitionen in Anlagevermögen aus dem Bereich Ökologisierung
    • Maximale Anschaffungskosten MEUR 1
    • Die Absetzung für Abnutzung wird von dem investitionsfreibetrag nicht berührt
    • Nur für Wirtschaftsgüter in inländischen Betriebsstätten mit mehr als 4 Jahren Nutzungsdauer
    • Gewisse Wirtschaftsgüter sind explizit ausgenommen (gewisse KFZ etc.)
    • Nur Geltendmachung im Jahr der Anschaffung
  • Einführung eines separaten Besteuerungstatbestandes für Kryptowährungen
  • Erhöhung der GWG-Grenze von EUR 800 auf EUR 1000 für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2022 beginnen

 

 

Körperschaftsteuer:

  • Senkung der Körperschaftsteuer für 2023 auf 24% und für Kalenderjahre ab 2024 auf 23%

 

 

Klimabonusgesetz:

  • Einführung eines Gesetzes für einen regional differenzierten Klimabonus
  • Anspruch für natürliche Personen mit mehr als 183 Tagen Aufenthalt im Inland
  • Erstmalige Auszahlung in 2022
  • Zusammensetzung des Bonuses aus einem Sockelbetrag mit EUR 100 und einem Regionalausgleich
  • Der Regionalausgleich beträgt zwischen 0 und 100% Prozent des Sockelbetrages. Der Prozentsatz hängt von der Kategorie des Hauptwohnsitzes ab
  • Die Kategorisierung des Hauptwohnsitzes wiederum hängt davon ab, wie die jeweilige Person an den öffentlichen Verkehr angebunden ist.
  • Der Klimabonus gilt nicht als eigenes Einkommen