Veröffentlichung der Richtlinie zum Energiekostenzuschuss

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Mit 24. November 2022 wurde nun die Energiekostenzuschuss-Richtlinie veröffentlicht.

 

Ziel des Energiekostenzuschusses ist es, den Energiekostenanstieg für in der Hauptsache
energieintensive Unternehmen zumindest teilweise abzudecken und die Belastungen
durch diese Mehraufwendungen für den Energieverbrauch zu reduzieren.

 

Durch die Förderung soll die Wettbewerbsfähigkeit erhalten sowie österreichische Unternehmensstandorte und Betriebsstätten und ihre Arbeitsplätze gesichert werden.

 

Veröffentlichung der Richtlinie zum Energiekostenzuschuss
Details aus der Richtlinie
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Förderwerber

Förderungsfähig sind bestehende, energieintensive Unternehmen mit Betriebstätte in Österreich, die gewerblich oder industriell tätig sind.  Ebenfalls förderungsfähig sind gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten iSd § 2 UStG.

 

Energieintensität

  • Falls im Vorjahr (letzter verfügbarer Jahresabschluss bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) ein Umsatz von über 700 TEUR erzielt wurde, muss die Energieintensität nachgewiesen werden. Unternehmen mit einem Umsatz unter 700 TEUR müssen für Förderstufe 1 keine Energieintensität nachweisen.
  • Ein Unternehmen wird als Energieintensiv angesehen, wenn auf Basis des Jahresabschlusses bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2021 (oder abweichenden Wirtschaftsjahres 2021/2022) die Energie- und Strombeschaffungskosten 3% des Produktionswerts ausmachen
  • Energie- und Strombeschaffungskosten werden in Beilage 1 definiert und sind sehr weit gefasst. Die Treibstoffkosten sind nur für Förderstufe 1 Teil der Beschaffungskosten.
  • Als Produktionswert gilt der Umsatz – einschließlich der unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpften Subventionen – plus/minus Vorratsveränderungen bei fertigen, unfertigen Erzeugnissen, zum Wiederverkauf erworbenen Waren minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf

 

Ausschlusskriterien

Folgende wesentliche Ausschlusskriterien gibt es:

  • Unternehmen die gemäß ESVG als Staatliche Einheit mit der Kennung S.13 geführt werden, ausgenommen jene Unternehmen, welche im Wettbewerb mit anderen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen
  • Gebietskörperschaften, auch mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit
  • Unternehmensneugründungen ab dem 01.01.2021 für einen Energiekostenzuschuss der Stufen 2 bis 4
  • Unternehmensneugründungen ab dem 01.01.2022
  • Unternehmen gewisser Sektoren (Energieproduzenten, Verarbeiter von Mineralöl, Erdöl- und Erdgasgewinnung, Banken, Versicherungen, sonstiges Finanzierungswesen,  Realitätenwesen, Land- und Forstwirtschaftliche Urproduktion)
  • Verkammerte und nicht verkammerte freie Berufe
  • Politische Parteien, sowie Unternehmen im mehrheitlichen Eigentum von politischen Parteien
  • Unternehmen, die bereits Förderungen für die Energiekosten erhalten haben
  • Unternehmen, welchen eine Förderung nach dem SAG gewährt werden wird
  • Unternehmen, wenn gegen Sie oder einen geschäftsführenden Gesellschafter ein Insolvenzverfahren anhängig ist, oder die Voraussetzungen dafür vorliegen
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Förderungen

Der Förderzeitraum ist von 01.02.2022 bis 30.09.2022. Im laufenden Geschäftsjahr dürfen an Vorstände und Geschäftsführer lediglich Boni in Höhe von max. 50% der Vorjahresboni ausbezahlt werden.

Eine Kombination der verschiedenen Stufen ist nicht möglich. Falls sich bei mehreren Stufen rechnerisch ein Zuschuss ergeben sollte, muss man sich als Förderwerber für eine Stufe entscheiden.

 

Basisstufe 1 – Energiekostenzuschuss für Strom, Erdgas und Treibstoff

  • In Basisstufe 1 ist der betriebseigene Verbrauch von Strom, Erdgas und Treibstoffen im Förderzeitraum förderfähig. Die Lagerung von Energie ist nicht förderfähig. Ebenso gibt es keine Förderung für selbst erzeugte Energie
  • Die Förderungsbemessungsgrundlage lautet (durchschnittlicher Arbeitspreis im Förderungszeitraum je Energieform – durchschnittlicher Arbeitspreis im Vergleichszeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 je Energieform) x Menge im Förderzeitraum. Bei den Treibstoffkosten ist der Preis im Vergleichszeitraum mit 0,60 EUR festgesetzt
  • Diese Bemessungsgrundlag wird mit 30% gefördert
  • Es gibt Sonderregelungen für Neugründungen, den Umgang mit Energiekosten von verbundenen Unternehmen, nicht vorhandenen Zählpunkten sowie Direktleitungen
  • Falls der mengenmäßige Verbrauch nicht durch einen Lastprofilzähler, oder intelligentes Messgerät ermittelt wird, so kann von der letzten Jahresabrechnung hochgerechnet werden (durchschnittlicher monatlicher Verbrauch im letzten Jahr laut Jahresabrechnung x 8 Monate)
  • Die Förderuntergrenze beträgt EUR 2.000. Die Förderobergrenze für alle verbundenen Unternehmen beträgt EUR 400.000.
  • Bei Anträgen unter EUR 20.000 wird der Zuschuss um EUR 500 erhöht. Dieser Beitrag soll die Antragskosten abdecken.

 

Stufe 2 – Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas

  • In Stufe 2 ist der betriebseigene Verbrauch von Strom und Erdgas im Förderzeitraum förderfähig. Die Lagerung von Energie ist nicht förderfähig. Ebenso gibt es keine Förderung für selbst erzeugte Energie
  • Die Förderungsbemessungsgrundlage lautet (durchschnittlicher Arbeitspreis im jeweiligen Monat im Förderzeitraum je Energieform – (durchschnittlicher Arbeitspreis im Vergleichszeitraum je Energieform x 2)) x Menge im jeweiligen Monat des Förderzeitraums. Die Menge ist allerdings jeweils mit 70% der verbrauchten Menge des Vorjahres begrenzt.
  • Diese Bemessungsgrundlage wird mit 30% gefördert
  • Es gibt Sonderregelungen für den Umgang mit Energiekosten von verbundenen Unternehmen, nicht vorhandenen Zählpunkten, sowie Direktleitungen
  • Die Zuschussobergrenze liegt bei maximal EUR 2.000.000 pro verbundene Unternehmen. Hier sind allerdings alle Zuschüsse aller verbundenen Unternehmen der Stufe

 

Stufe 3 – Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas

  • In Stufe 3 sind die Förderkosten ident zu Stufe 2
  • Der Berechnungsmodus ist ebenfalls ident zu Stufe 2
  • Diese Bemessungsgrundlage wird mit 50% gefördert
  • Zusätzlich zu den Voraussetzungen von Stufe 2 muss pro Antragsmonat ein Betriebsverlust (EBITDA) nachgewiesen werden. Die Förderbemessungsgrundlage muss mindestens 50% des Betriebsverlustes des jeweiligen Monats ausmachen. Der Gesamtzuschuss hingegen darf lediglich 80% der Betriebsverluste des Unternehmens im förderungsfähigen Zeitraum betragen.
  • Zusätzlich muss das Unternehmen ein Energieaudit vorlegen können oder eines durchführen.
  • Es gibt Sonderregelungen für den Umgang mit Energiekosten von verbundenen Unternehmen, nicht vorhandenen Zählpunkten, sowie Direktleitungen
  • Die Zuschussobergrenze liegt bei maximal EUR 25.000.000 pro verbundene Unternehmen. Hier sind allerdings alle Zuschüsse aller verbundenen Unternehmen der Stufe 1,2 und 3 zusammenzuzählen.

 

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Abwicklung, Kontrolle durch Wirtschaftsprüfer/Steuerberater und Sonstiges:

Die Voranmeldung, die bis 28.11.2022 möglich ist, bildet die Grundvoraussetzung später einen Antrag stellen zu können.

 

Zwischen dem 29.11.2022 und 15.02.2023 vergibt die aws individuelle Zeiträume, in denen die Anträge eingebracht werden können. Die Anträge können nur in diesem Zeitraum eingebracht werden.

 

Im Antrag müssen alle Zusicherungen seitens des Unternehmens abgegeben werden. Zusätzlich dazu müssen die wesentlichen Antragsdaten von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater kontrolliert werden.

 

Die Auszahlung erfolgt mittels einer Einmalauszahlung.

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