Update Kurzarbeit, Ausfallbonus und NPO-Fonds

Covid-19
Kurzarbeitsbonus Allgemein

Der Kurzarbeitsbonus soll die für die Betriebe entstandenen Mehrkosten und für die Beschäftigten die unter anderem durch das entfallene Trinkgeld entstandenen Einkommensverluste ausgleichen. Für Betriebe sollen hierbei vor allem die entstandenen Urlaubstage, die in späteren Perioden verwendet werden können, monetär vergütet werden.

Vergütung

Maximalbetrag EUR 1.000. Davon sind EUR 825 für den Betrieb und rund EUR 175 für den Mitarbeiter.
Voraussetzung ist, dass der Betrieb seit November 2020 durchgehend geschlossen war. Die Klassifikation erfolgt anhand des ÖNACE-Codes (Beherbergung, Gastronomie, Sporteinrichtungen etc.).

 

Der Kurzarbeitsbonus ist nur bei Mitarbeitern mit Ausfallzeiten von über 50% im März sinnvoll.
Technisch erfolgt die Abwicklung über die Anhebung der Bemessungsgrundlage (Brutto vor Kurzarbeit).
Der Kurzarbeitsbonus ist nicht verpflichtend, sondern optional zu beantragen.
Der gesamte Kurzarbeitsbonus muss in der Beihilfenabrechnung für den März 2021 bis 28.04.2021 geltend gemacht werden.

Kurzarbeit Phase IV
01

Sozialpartnervereinbarung

Formularversion 9.0 ist zwingend zu verwenden.
Antragstellung frühestens ab 01.04.2021.
Rückwirkende Beantragung wahrscheinlich 2 Wochen.

02

Trinkgeldersatz-Option

Sozialpartnervereinbarung

Erhöhung der Bemessungsgrundlage in KUA um bis zu 5%, zum Ausgleich des Verlustes an Trinkgeldeinnahmen möglich.
Nur für gewisse Branchen (Beherbergung, Gaststätten, Friseure, Masseure).
Erhöhungen der Bemessungsgrundlage durch KV etc. verringern die Möglichkeit der Bruttobemessungserhöhung.

03

Beilage I – wirtschaftliche Begründung

Umsatzentwicklungsvergleich zwischen 01.04.2019 – 30.06.2019 und 01.04.2021 – 30.06.2021.
Entfall der Bestätigung, falls der Betrieb zu Beginn der Kurzarbeit im Lockdown oder Antrag nur für Lockdownzeitraum.

04

Berechnungsbeispiel Trinkgeldersatzoption

Eine Arbeitnehmerin verdient vor Kurzarbeit EUR 2.000 brutto. Dies entspricht einem Mindestbruttoentgelt von EUR 1.580,04. Bei Ziehung der Trinkgeldersatzoption in Höhe von 5% erhöht sich das Brutto vor Kurzarbeit auf EUR 2.100 und das neue Mindestbruttoentgelt beträgt EUR 1.633,73.

NPO-Fonds Phase II - FAQ
01

Lockdown-Zuschuss

Ein direkter oder indirekter Lockdown-Zuschuss kann nur von gemeinnützigen Vereinen in Anspruch genommen werden. Andere Organisationen dürfen keinen NPO-Lockdownzuschuss beantragen.Eine Arbeitnehmerin verdient vor Kurzarbeit EUR 2.000 brutto. Dies entspricht einem Mindestbruttoentgelt von EUR 1.580,04. Bei Ziehung der Trinkgeldersatzoption in Höhe von 5% erhöht sich das Brutto vor Kurzarbeit auf EUR 2.100 und das neue Mindestbruttoentgelt beträgt EUR 1.633,73.

02

Einnahmenausfall

Kürzung des Einnahmenausfalls um Perioden in denen Lockdowntage bestanden haben

03

Umsatzersatz und NPO-Fonds

Bei Beantragung eines Umsatzersatzes im Zeitraum Q4 2020 kann ein Antrag nur für jene Zeiträume gestellt werden, in denen kein Umsatzersatz gewährt worden ist.
Insgesamt darf immer der gesamte NPO-Zuschuss für Quartal 4 nicht unterschritten werden.

Kurzarbeit Phase III
01

Begrenzung der Förderhöhe

Absolut mit MEUR 1,2
Bei Lockdowntagen wird dieser Betrag aliquot gekürzt
Der Maximalbetrag steht bei verbundenen Organisationen nur einmalig insgesamt zu.

02

Ausfallsbonus Allgemein und Märzbonus Allgemein

Ein Ausfallsbonus kann für die Monate November 2020 bis Juni 2021 via FinanzOnline geltend gemacht werden. Hierbei muss betrachtet werde, ob es zwischen Betrachtungszeitraum und Vergleichszeitraum (Monatsbetrachtung) zu einem prozentuellem Umsatzrückgang von über 40% gekommen ist.

Falls dies der Fall ist, wird der absolut gesehene Umsatzrückgang zwischen den beiden Zeiträumen prozentuell ersetzt, wobei es eine Zweiteilung gibt:

15% als tatsächlicher Ausfallsbonus, welcher nicht zurückgezahlt werden muss. Höchstgrenze pro Monat EUR 30.000.
15% als Vorschuss auf einen noch später zu beantragenden FKZ 800.000. Höchstgrenze pro Monat EUR 30.000.

03

Märzbonus

Für die Beantragung des Ausfallsbonus für den März gibt es zwei Besonderheiten:

Erhöhung des Ausfallsbonus von 15% des absoluten Umsatzrückganges im März auf 30%.
Zusätzliche Anhebung der Höchstgrenze von EUR 30.000 auf EUR 50.000 für diesen Monat.

Rechnerisches Beispiel

UVA Jänner 2021 (KZ 000 mit EUR 100.000) und UVA Jänner 2020 (KZ 000 mit EUR 200.000). Prozentuell ist es zu einem Rückgang von 50% gekommen. Daher kann ein Antrag gestellt werden.

Absolut gesehen kam es zu einem Umsatzrückgang von EUR 100.000. Dies ist die Bemessungsgrundlage für den Ausfallsbonus.

Die beantragbaren Zuschüsse im konkreten Fall errechnen sich wie folgt, wobei der Vorschuss optional ist:

Ausfallsbonus im engeren Sinne: EUR 15.000 (EUR 100.000 x 15%)
Vorschuss für den FKZ 800.000: EUR 15.000 (EUR 100.000 x 15%)

Änderungen Steuern und Sozialversicherung
01

Steuerliche Änderungen

Verlängerung der COVID-Finanzamtsstundungen bis Ende Juni 2021.
Alle bis 31.05.2021 fälligen Abgaben werden in die Stundung bis Ende Juni 2021 miteinbezogen.
Die Einführung des COVID-19-Ratenzahlungsmodell wird ebenfalls um 3 Monate verschoben.
Aufnahme von steuerlichen Begünstigungen für Homeofficetätigkeiten in das EStG.

02

Sozialversicherungsrechtliche Änderungen

Verlängerungen der COVID-bedingten Beitragsstundungen ebenfalls bis Ende Juni und Verschiebung der entsprechenden Verzugszinsenreduktion.

Im Detailsieht dies wie folgt aus:

Beitragszeiträume 02-04/2020 – Zahlungsziel für verzugsfreie Stundungen bis 30.06.2021
Beitragszeiträume 05-12/2020 – aufrechte Ratenzahlungen oder Stundungen können abweichend von der bereits getroffenen Vereinbarung bis spätestes 30.06.2021 eingezahlt werden
Beitragszeiträume 01-05/2021 – Stundungen bei coronabedingten Liquiditätsproblemen bis 30.06.2021 möglich
Beitragszeiträume ab 06/2021 – Die herkömmlichen Zahlungsfristen treten wieder in Kraft
Ratenvereinbarungen – falls das Zahlungsziel bis Ende Juni nicht erfüllt werden kann, ist eine Ratenvereinbarung bis spätestens 30.09.2022 möglich. Der Antrag steht ab 01.06.2021 im WEBEKU zur Verfügung. Unter besonderen Bedingungen sind auch Ratenvereinbarungen nach 30.09.2022 möglich.
Verzugszinsenreduktion von 01.07.2021 bis 30.09.2022 von 2% auf 1,38%